Sonderurlaub

Sonderurlaub

Besteht der Wunsch, im Anschluss an die Elternzeit unbezahlten Sonderurlaub zu erhalten, so ist dies möglich, sofern dies gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen vorsehen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird.

Den gesetzlichen oder vereinbarten Erholungsurlaub kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt und keine Teilzeitarbeit leistet, um 1/12 kürzen.