Arbeitsvergütung
- Aktualisiert von redakteur am 19.01.2009
Von Seiten der Medien wird häufig darüber berichtet, dass die Gehälter von Frauen grundsätzlich immer noch weit unter denen ihrer männlichen Kollegen liegen. Auch hinsichtlich der Arbeitsvergütung ist jedoch - wie beim Zugang und der Beförderung - eine geschlechterspezifische Benachteiligung verboten, weswegen die dort dargestellten Beweislastregeln ebenso Berücksichtigung finden. Die zweimonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung auf der Benachteiligung beruhender Schadensersatzansprüche ist ebenfalls unbedingt zu beachten.
Aktuelle Rechtsentwicklungen und Entscheidungen hierzu:
Das Arbeitsgericht Mainz entschied mit Urteil vom 2.9.2008 (= Az. 3 CA 1133/08), dass eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverhältnis wegen bestehender Schwangerschaft nicht verlängert wurde, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des entgangenen Arbeitseinkommens und zusätzlich auf angemessene Entschädigung habe. Die Arbeitnehmerin konnte vorliegend glaubhaft machen, dass ihr Arbeitsvertrag über das Fristende hinaus nicht verlängert wurde, da sie schwanger war.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22.4.2006 (= Az. C-300/06) entschieden, dass eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin keine unterschiedliche Vergütung zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen erhalten darf, wenn von allen Beschäftigten, für die diese Regelung gilt, ein erheblich höherer Prozentsatz weiblicher als männlicher Beschäftigter betroffen ist und die Ungleichbehandlung nicht durch geschlechtsunabhängige Faktoren sachlich gerechtfertigt ist. Dieses Urteil kann vor allem Mütter betreffen, die während oder nach der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen (siehe hierzu „Teilzeitanspruch während oder nach der Elternzeit“).
Das Bundesverfassungsgericht ist derzeit damit beschäftigt (1 BvL 13/07), die Verfassungsmäßigkeit der Regelung unter § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu überprüfen, die dazu führen kann, dass die Gehälter gut bezahlter Frauen im Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Mutterschutz und der Elternzeit nicht oder nur unzureichend als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen werden.
Die Regelung kann im konkreten Einzelfall zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass die hohen Gehälter nach der Erziehungszeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht mehr berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmerin aus bestimmten Gründen - im vorliegenden Fall aus Gründen der Insolvenz des Arbeitgebers - gekündigt wird. Nach der Regelung bemisst sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nämlich nur dann nach dem höheren Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wenn innerhalb von höchstens 2 Jahren mindestens 150 Tage mit einem Anspruch auf dieses Arbeitsentgelt liegen, was aber z. B. nicht der der Fall ist, wenn Mütter nach dem zweimonatigen Mutterschutz noch für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit nehmen. Ist dies nicht der Fall, kann ein im Ermessen der Behörde stehendes, fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden.
