Elternzeit

Erwerbstätige Eltern, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Eltern werden während der Elternzeit von ihrem Arbeitgeber zum Zwecke der Betreuung ihres Kindes unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Das Arbeitsverhältnis ruht also während der Elternzeit. Vom Staat kann für diesen Zeitraum Erziehungsgeld beantragt werden, was aber mit dem Arbeitsverhältnis selbst und der Art und Weise, wie die werdenden Eltern ihre Elternzeit gestalten wollen, nichts zu tun hat.

Elternzeit kann nur unter der Bedingung, dass dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich mitgeteilt wird, verlangt werden.

Der Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil unabhängig voneinander bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Jeder Elternteil kann die Elternzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilen. Ein Anteil von 12 Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des  8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Hierzu bedarf es allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers.

 

Die Elternzeit kann nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.4.2009 (Az. 9 AZR 391/08) nachträglich aufgeteilt werden, und zwar selbst dann, wenn der betreffende Arbeitnehmer zuvor dem Arbeitgeber bereits mitgeteilt hatte, dass er die Elternzeit für die gesamten 3 Jahre ununterbrochen in Anspruch nehmen will. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es hierfür nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Relevant wird dies insbesondere in dem Fall, in dem die Eltern während der Elternzeit ein zweites Kind bekommen und zunächst für dieses die volle Elternzeit in Anspruch nehmen wollen.

 

Derzeit ist vor dem Europäischen Gerichtshof ein Verfahren anhängig, in dem geklärt werden soll, welches Gehalt einer während der Elternzeit gekündigten Arbeitnehmerin der Berechnung der Abfindung zugrunde gelegt werden muss (Az. C-116/08). Nach Auffassung der Generalanwältin Kokott ist für die Berechnung die Einkommenssituation vor Elternzeit maßgeblich. Zur Begründung wird auf die Elternzeitrichtlinie 96/34/EG verwiesen, die hautsächlich den Schutz der Eltern während der Elternzeit bezweckt. Bleibt abzuwarten, ob der Europäische Gerichtshof dieser Argumentation folgen wird.

 

Weihnachtsgeld in der Elternzeit: Urteil des BAG vom 10.12.2008 = Az: 10 AZR 35/08

Soweit für die Leistung eines freiwilligen Weihnachtsgeldes einzig der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt wird, muss dieses Weihnachtsgeld auch an Arbeitnehmer in Elternzeit gezahlt werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, die sich in Elternzeit befand, die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation verweigerte. In ihrem Arbeitsvertrag war ihr ein freiwilliges Weihnachtsgeld zugesagt. Voraussetzung dafür war nach dem Arbeitsvertrag lediglich, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem Auszahlungszeitpunkt endete oder sich im gekündigten Zustand befand.