Schutz von Mutter und Kind
- Aktualisiert von redakteur am 19.01.2009
Zum Schutz von Mutter und Kind hat der Arbeitgeber zahlreiche Vorschriften zu beachten, wobei nachfolgende Aufzählung nur als Beispiel dienen sollen und keineswegs abschließend ist.
Schwangere und stillende Mütter dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen und ebenso wenig in der Nacht und an Sonnen- und Feiertagen eingesetzt werden. Auch zu gefahrgeneigten und gefährlichen Arbeiten darf der Arbeitgeber die Mütter nicht veranlassen. Stillenden Müttern ist Zeit zum Stillen zu gewähren. Im allgemeinen ist der Arbeitgeber verpflichtet, Mütter so zu beschäftigen, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt sind. Bei Zuwiderhandlung kann die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt) zur Ortsbesichtigung angerufen werden. Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit schweren körperlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt werden. So gibt es konkrete Richtwerte zu erlaubten Lasten, der Bedienung bestimmter Maschinen usw. Eine werdende Mutter darf nach Ablauf des fünften Monats nicht länger als vier Stunden stehend arbeiten.
Die Arbeitszeit darf für schwangere Arbeitnehmerinnen(von Ausnahmen für Krankenhäusern, Gaststätten u. ä. abgesehen) maximal 8,5 h täglich und 19 h innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen betragen.
Ein generelles Beschäftigungsverbot besteht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Schutzfristen für die letzten 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen. Weitere Beschäftigungsverbote können sich aus der individuellen Situation der Arbeitnehmerin selbst ergeben, was im konkreten Einzelfall gesondert zu prüfen ist.
