Sonderkündigungsschutz
- Aktualisiert von redakteur am 19.01.2009
Während der Schwangerschaft und während der Elternzeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen Sonderkündigungsschutz, der dazu führt, dass dem Arbeitgeber die Kündigungsmöglichkeit wesentlich erschwert beziehungsweise verwehrt wird.
Werdende Mütter genießen Kündigungsschutz. Jede Kündigung während der Schwangerschaft ist bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Von Seiten der Arbeitnehmerin gilt es, diese Zweiwochenfrist unbedingt zu beachten, denn eine Überschreiten dieser Frist ist nur dann unschädlich, wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird und wenn die Fristversäumnis nicht auf einem von der Schwangeren zu vertretenden Grund beruht, zum Beispiel, wenn sie selbst nicht von der Schwangerschaft wusste, was im Streitfall allerdings schwer zu beweisen ist.
Der Sonderkündigungsschutz für werdende Mütter gilt auch in der Probezeit, das heißt, dass der Arbeitgeber selbst während der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht wirksam kündigen kann, wenn die Arbeitnehmerin innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt, dass eine Schwangerschaft besteht.
Während der Elternzeit gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für Mütter während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Geburt. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch 8 Wochen vor deren Beginn. Mit Ablauf der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz.
Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteilteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei geltendem Sonderkündigungsschutz einen Antrag auf ausnahmsweise Zulassung der Kündigung beim Regierungspräsidium, der zuständigen Aufsichtsbehörde, stellen und sich vom Kündigungsverbot befreien lassen. Es sind dies gravierende Fälle wie eine Betriebsschließung, Insolvenz oder grobes Fehlverhalten der / des Beschäftigten am Arbeitsplatz. Der betroffene Arbeitnehmer wird in diesem Verfahren sodann beteiligt und kann zum Antrag des Arbeitgebers Stellung nehmen und Einwände geltend machen. Die zuständige Behörde kann dann in besonderen Fällen zum Beispiel bei besonders schweren Verstößen der Arbeitnehmerin/des Arbeitgebers gegen arbeitsvertragliche Pflichten, bei Stilllegung von Betrieben ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Abgesehen von diesen Ausnahmefällen kann während der Elternzeit jedoch nicht rechtskräftig gekündigt werden.
Auch Kündigungen, die während der Schutzzeit ausgesprochen werden, aber aufgrund langer Kündigungsfristen erst nach Ablauf der Schutzzeit wirksam werden, sind unwirksam. Es empfiehlt sich – insbesondere, da der Arbeitgeber die Kündigung hinterher auch auf andere Kündigungsgründe stützen könnte – innerhalb der unbedingt einzuhaltenden Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben, sofern der Arbeitgeber die Kündigung auf Widerspruch nicht zurücknimmt.
Bei befristeten Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gilt der Sonderkündigungsschutz nicht. Das Arbeitsverhältnis endet zu dem vereinbarten Termin, gleich ob die Arbeitnehmerin schwanger ist oder sich in Elternzeit befindet. Allerdings ist von Seiten des Arbeitgebers zu beachten, dass eine Berufung auf die Befristung dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich wegen der Schwangerschaft abgelehnt wird. (Siehe oben Ausführungen zum AGG).
