Sonderurlaub
- Aktualisiert von redakteur am 19.01.2009
Besteht der Wunsch, im Anschluss an die Elternzeit unbezahlten Sonderurlaub zu erhalten, so ist dies möglich, sofern dies gesetzliche, tarifliche oder betriebliche Regelungen vorsehen oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wird.
Den gesetzlichen oder vereinbarten Erholungsurlaub kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Elternzeit in Anspruch nimmt und keine Teilzeitarbeit leistet, um 1/12 kürzen.
Hat der Arbeitnehmer den Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren oder falls kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, diesen in Geld abzugelten. Der Resturlaub sollte rechtzeitig genommen werden, bevor er verfällt. Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der den Beschäftigten nach dem Ende der Elternteil zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
