Teilzeitanspruch

De facto läuft das gesetzgeberische Ziel, dem Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz für die Zeit nach der Elternzeit zu erhalten, häufig leer, weil der Arbeitnehmer wegen der Kindesbetreuung seinen alten, häufig als Vollzeitarbeitsstelle ausgestalteten Arbeitsplatz, nicht mehr antreten kann. Dies muss nicht sein, wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit ordnungsgemäß und rechtzeitig geltend gemacht hat, so dass er während und nach der Elternzeit seinen alten Arbeitsplatz zu reduziertem Maße wieder antreten kann.

Während der Elternzeit hat jeder Elternteil eine Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zu einem Umfang von jeweils 30 Wochenstunden, wozu es allerdings des Vorliegens der folgenden Voraussetzungen bedarf:

In dem Betrieb des Arbeitgebers müssen in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Das Arbeitsverhältnis muss bereits seit mehr als 6 Monate bestehen. Die Verringerung der Arbeitszeit muss für mehr als 2 Monate gewünscht sein, wobei der Umfang 15-30 h pro Woche betragen darf. Für die Beschäftigung in Krankenhäusern oder ähnlichen Arbeitsverhältnisse mit Bereitschaftsdiensten ist zu beachten, dass auch Bereitschaftsdienste in die Berechnung der Teilzeit fallen, da auch sie als Arbeitszeit im Sinne dieser Teilzeitregelung gelten.
Wichtig ist, dass dieser Anspruch vom Arbeitnehmer 7 Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitphase angemeldet wird. Aus diesem Grunde ist zu empfehlen, dem Arbeitnehmer gleich mit Mitteilung der gewünschten Elternzeit auch die gewünschte Teilzeitregelung anzumelden. Auch wenn der Antrag auf Teilzeitarbeit –im Gegensatz zum Elternzeitantrag – nicht schriftlich erfolgen muss, so ist aus Beweisgründen zu empfehlen, diesen schriftlich mit dem Antrag auf Elternzeit einzureichen.

Der Arbeitgeber kann die Verringerung der Beschäftigungszeit auf die gewünschte Teilzeitarbeit nur verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, wobei der Arbeitgeber die dringlichen betrieblichen Gründe im Streitfall darlegen und beweisen muss.

Will der Arbeitgeber die Teilzeitregelung aus betrieblichen Gründen ablehnen, so muss er dies schriftlich innerhalb von 4 Wochen mit entsprechender Begründung tun. Aus Sicht des Arbeitnehmers ist aber zu beachten, dass er nicht etwa unmittelbar die Teilzeitregelung für sich beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber diese Frist versäumt. Er muss vielmehr ihre Rechte einklagen, um ihren Anspruch durchzusetzen.

Das Gesetz geht davon aus, dass ein betrieblicher Grund nur dann vorliegt, wenn die Verringerung der Arbeitszeit, die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder unverhältnismäßige Kosten verursacht würden. Ferner können sich Ablehnungsgründe aus den einschlägigen Tarifverträgen ergeben. Diese Ablehnungsgründe müssen im Streitfall vom Arbeitgeber aber sehr genau und detailliert dargelegt werden.

Für den Wiedereinstieg nach der Elternzeit kann ebenfalls ein Teilzeitanspruch erhoben werden, was häufig unerkannt bleibt. Nach der Arbeitszeit lebt das ursprüngliche Arbeitsverhältnis in seinem vormaligen Umfang zwar wieder auf. Für die Zeit nach der Elternpause kann der Arbeitnehmer dann aber eine Verringerung der Arbeitszeit auf Grundlage des allgemeinen Teilzeit- und Befristungsgesetzes – das nicht nur für Eltern, sondern für alle gleichermaßen gilt – geltend machen.
Es müssen im wesentlichen dieselben Voraussetzungen wie vorstehend genannt vorliegen. Im Unterschied zu dem elternspezifischen Teilzeitanspruch ist dieser Anspruch aber bereits drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung geltend zu machen. Außerdem ist beachten, dass sich das Arbeitsverhältnis bei diesem „allgemeinen“ Verringerungsanspruch dauerhaft ändert, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat, wieder in das ursprüngliche Vollzeitarbeitsverhältnis zurückkehren zu können.