Wiedereinstieg nach der Babypause

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den aus der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmer entsprechend dem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Er muss ihm somit den gleichen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen. Eine Versetzung zu geringerem Arbeitsentgelt oder geringerwertiger Tätigkeiten ist beispielsweise unzulässig. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ist nur im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers zulässig und kann grundsätzlich nur mit einer Änderungskündigung durchgesetzt werden, der wiederum von Seiten des Arbeitnehmers entgegnet werden kann. Widerspricht der Arbeitnehmer der Änderungskündigung rechtzeitig und kommt es daraufhin zu einer Beendigungskündigung des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Nur unter Einhaltung dieser Frist kann die ausgesprochene Beendigungskündigung zu Fall gebracht werden. Wurde für die Dauer der Elternzeit die Arbeitszeit verringert, besteht nach Beendigung der Elternzeit auf Anspruch auf die Rückkehr zur früheren Arbeitszeit.

Aktuelles zu vorstehender Thematik:

Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat einer Arbeitnehmerin zwar nicht hinsichtlich der Höhe der eingeklagte Rekordsumme von  500.000 €, aber dennoch in der Sache recht gegeben und eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dieser darin gesehen, dass ihr der Arbeitgeber für die Zeit nach der Schwangerschaft und nach dem Mutterschutz einen anderen, mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundenen Arbeitsplatz zugewiesen hat (Az. 5 Ca 46/08)